Aus der Gutachterpraxis

Hotelkomplex auf Sylt: Planungsrecht und Residualwert in drei Entwicklungsvarianten

2016Hotelkomplex / ProjektentwicklungPlanungsrechtliche Machbarkeits-, Projektentwicklungs- und Wirtschaftlichkeitsstudie
BewertungsfallAnonymisiert & fachlich verdichtet

Ein Bewertungsfall aus der Gutachterpraxis des Sachverstaendigenbueros von den Busch in Westerland / Sylt aus dem Jahr 2016.

Ort
Westerland / Sylt · Schleswig-Holstein
Bewertungsstichtag
Projektstudie / Variantenrechnung
Objektart
Hotelkomplex / Projektentwicklung
Bewertungsanlass
Planungsrechtliche Machbarkeits-, Projektentwicklungs- und Wirtschaftlichkeitsstudie
Bewertungsauftrag
Zweistufige Prüfung eines Hotel-/Projektentwicklungsobjekts: zunächst planungsrechtliche Realisierbarkeit einer Umwandlung bzw. alternativer Nutzungen, anschließend wirtschaftliche Gegenüberstellung von Abriss/Neubau und zwei Umbauvarianten im Residualwertmodell.
Besonderheiten
Fremdenverkehrssatzung; § 34 BauGB; mögliche Bildung von Wohnungs-/Teileigentum; Abgeschlossenheitsbescheinigung; Stellplatzanforderungen; Abriss und Entsorgung; Umbau im Bestand; Tiefgarage; Developer Fee; Risikozuschlag; drei Residualvarianten.
Methodischer Schwerpunkt
Planungsrechtliche Machbarkeitsprüfung mit anschließender projektbezogener Residualwertrechnung für drei Entwicklungsvarianten; keine Verkehrswertermittlung des Bestandsobjekts.

Mehr zur Immobilienbewertung in Westerland / Sylt →

Der Fall wurde fuer die fachliche Darstellung anonymisiert und auf die bewertungsrelevanten Fragestellungen reduziert.

Bei diesem Fall war nicht zuerst die Frage „Was ist das Gebäude wert?“, sondern „Welche Nutzung ist rechtlich überhaupt realisierbar?“

Die Studie für einen größeren Hotelkomplex in Westerland verband Planungsrecht, Wohnungseigentumsrecht, Projektentwicklung und eine rückwärts gerechnete Residualanalyse. Gerade diese Reihenfolge ist entscheidend: Eine wirtschaftlich attraktive Variante ist wertlos, wenn sie planungsrechtlich nicht umsetzbar ist.

Phase 0: Erst die planungsrechtliche Machbarkeit klären

Zu Beginn wurden die vorhandenen Bebauungs- und Flächennutzungspläne, textliche Festsetzungen, die Einordnung nach § 34 BauGB sowie die örtliche Fremdenverkehrssatzung untersucht. Für die angedachte Aufteilung war außerdem zu prüfen, ob eine Abgeschlossenheitsbescheinigung als Grundlage für die Bildung von Wohnungs- oder Teileigentum grundsätzlich erreichbar war.

Die Fremdenverkehrssatzung war dabei kein Randthema. Sie sollte die touristische Zweckbestimmung des Gebiets schützen und konnte die Begründung oder Teilung von Wohnungs- beziehungsweise Teileigentum genehmigungsabhängig machen. Die wirtschaftliche Planung musste daher verschiedene Genehmigungsausgänge berücksichtigen.

Bewertungsgrundsatz aus dem FallBei Projektentwicklungen darf die höchst rentierliche Nutzung nicht automatisch als Bewertungsgrundlage verwendet werden. Zuerst muss geprüft werden, ob sie rechtlich zulässig, tatsächlich genehmigungsfähig und wirtschaftlich realisierbar ist.

Was geschieht, wenn die bevorzugte Aufteilung nicht genehmigt wird?

Die Studie beschränkte sich deshalb nicht auf einen einzigen Entwicklungsweg. Für den Fall einer Versagung wurden alternative Vertriebs- und Nutzungskonzepte untersucht. Dazu gehörten unter anderem Konstruktionen mit Bruchteileigentum sowie eine alternative, barrierefreie beziehungsweise altersgerechte Nutzung. Diese Alternativen waren keine bloßen Ersatzideen, sondern Teil der Risikobetrachtung.

Phase 1: Drei wirtschaftlich völlig unterschiedliche Entwicklungsvarianten

Erst nach der planungsrechtlichen Vorprüfung wurden drei Projektpfade modelliert:

  1. Abriss und Neubau mit einer vollständigen Neuordnung der Flächen,
  2. Umbau im Bestand mit Beibehaltung des Wellnessbereichs und
  3. Umbau im Bestand mit veränderter Flächenstruktur und Teilabriss.

In allen Szenarien wurde der Umbau des Kellergeschosses zu einer Tiefgarage sowie die Schaffung zusätzlicher Außenstellplätze unterstellt. Damit wurde ein Genehmigungs- und Vermarktungsthema direkt in die Wirtschaftlichkeitsrechnung übersetzt.

Abbruchkosten: nicht nur „Gebäude weg“, sondern Materialströme und Entsorgung

Für die Neubauvariante wurde der Rückbau detailliert kalkuliert. Das untersuchte Gebäudevolumen lag bei rund 22.500 m³. Neben den eigentlichen Abbrucharbeiten wurden Beton, mineralische Baustoffe, Holz, Metalle und Restabfälle getrennt erfasst. Die damalige Grobkalkulation ergab rund 68.000 € reine Abbruchkosten und rund 320.000 € Entsorgungskosten. Insgesamt wurden damit knapp 388.000 € für die Rückbaumaßnahme angesetzt.

Der Fall zeigt damit auch, warum pauschale Abrisskosten pro Quadratmeter bei größeren Projekten schnell zu kurz greifen können: Materialart, Entsorgungsweg, Rückgewinnungserlöse, Gebäudestruktur und Schadstoffrisiken können das Ergebnis wesentlich verändern.

Neubauvariante: von der BGF bis zum Verkaufserlös

Für den Neubau wurden in der historischen Studie rund 5.100 m² Bruttogeschossfläche kalkuliert. Die damalige Baukostenannahme lag bei rund 2.489 €/m² BGF beziehungsweise insgesamt etwa 12,72 Mio. €. Anschließend wurden die prognostizierten Wohnflächen nach Lagequalitäten – Landseite, Strandseite und Meerblick – differenziert und mit unterschiedlichen Verkaufspreisen versehen.

Damit war die Residualrechnung nicht bloß „Verkaufserlös minus Baukosten“. Zusätzlich wurden Architekten- und Projekthonorare, Vertriebskosten, Außenanlagen, Finanzierungskosten, ein Risikozuschlag, Erwerbsnebenkosten, Teilungs- und Grundbuchkosten sowie eine Developer Fee berücksichtigt.

Developer Fee und Risikozuschlag gehören transparent ins Modell

Im damaligen Projektmodell wurde eine Developer Fee von 20 % des nach Kosten verbleibenden Projektertrags angesetzt. Außerdem wurde auf Bau- beziehungsweise Umbaukosten ein Risikozuschlag von 10 % berücksichtigt. Beides sind projektspezifische historische Annahmen und keine allgemeingültigen Standardsätze.

Gerade die Transparenz dieser Annahmen ist wichtig: Ändern sich Baukosten, Finanzierung, Vermarktungsdauer oder Verkaufspreise, verändert sich der residual tragbare Grundstücks- beziehungsweise Erwerbspreis überproportional.

Die drei Residualvarianten im Vergleich

Variante Prognostizierter Verkaufserlös Historisch abgeleiteter möglicher Nettoerlös
Abriss und Neubau ca. 35,1 Mio. € ca. 11,7 Mio. €
Umbau im Bestand mit Wellnessbereich ca. 28,7 Mio. € ca. 13,6 Mio. €
Umbau / Teilabriss ohne Wellnessbereich ca. 34,1 Mio. € ca. 16,5 Mio. €

Bemerkenswert ist, dass die Variante mit dem höchsten Verkaufserlös nicht automatisch den höchsten Residualwert erzeugte. Entscheidend war das Verhältnis aus Erlösen, Bau- und Umbaukosten, Nebenkosten, Risiko und Entwicklervergütung. Genau darin liegt die Stärke des Residualwertverfahrens.

Warum das Ergebnis kein Verkehrswert des Hotelbestands war

Die drei Werte von rund 11,7 Mio. €, 13,6 Mio. € und 16,5 Mio. € waren projektbezogene Residualgrößen unter konkreten Annahmen. Sie dürfen nicht als drei Verkehrswerte des bestehenden Hotelobjekts gelesen werden. Das Modell beantwortete vielmehr die Frage, welchen wirtschaftlichen Spielraum ein Entwickler unter den jeweiligen Szenarien theoretisch hatte.

Was sich aus diesem Fall übertragen lässt

Der Fall verbindet vier Ebenen, die bei Entwicklungsobjekten getrennt geprüft werden müssen: Planungsrecht, technische Umsetzbarkeit, Vermarktung und Finanzierung. Erst wenn diese Ebenen plausibel definiert sind, hat eine Residualrechnung Aussagekraft. Wegen der hohen Sensitivität sollten bei heutigen Projekten zusätzlich Szenarien und Sensitivitäten für Verkaufspreise, Kosten, Zins, Bauzeit und Exit-Annahmen gerechnet werden.

Hinweis: Die dargestellten Zahlen stammen aus einer historischen Projektstudie aus 2016. Sie dokumentieren die damaligen Annahmen und sind keine aktuellen Baukosten, Verkaufspreise oder heutigen Marktwerte auf Sylt.

Dieser Bewertungsfall im Fachportal

Immobilienbewertung bundesweit

Sie möchten wissen, was Ihre Immobilie wert ist?

Wir erstellen Marktwertgutachten, Kurzgutachten und ausführliche Verkehrswertgutachten. Vor der Beauftragung klären wir mit Ihnen, welche Variante für Ihren konkreten Anlass tatsächlich erforderlich ist.

Konkrete Immobilie bewerten lassen

Sie benötigen eine fachlich fundierte Immobilienbewertung?

Je nach Bewertungsanlass kommen Marktwertermittlung, Kurzgutachten oder ein ausführliches Verkehrswertgutachten in Betracht. Die passende Vorgehensweise kann vorab abgestimmt werden.