§ 194 BauGB definiert den Verkehrswert (Marktwert). Praktisch besonders wichtig sind vier Elemente: Stichtag, gewöhnlicher Geschäftsverkehr, Grundstückszustand und Ausschluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse.
Warum diese Definition so viel Inhalt hat
Die rechtlichen Gegebenheiten können beispielsweise Rechte und Belastungen betreffen. Tatsächliche Eigenschaften umfassen unter anderem Nutzung, Zustand und Gebäude. Die Lage wirkt ebenso auf den Markt wie die sonstige Beschaffenheit. Der Wert wird deshalb nicht losgelöst vom konkreten Objekt und seinem Markt ermittelt.